Reform des Urhebervertragsrechts - Zu den praxistauglichen Regelungen für die Beteiligungen

Keynote von Alfred Holighaus gehalten am 28. Januar 2016 im Rahmen einer Veranstaltung des Instituts für Europäisches Medienrecht in Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren, bitte erlauben Sie mir eine Vorbemerkung als Reaktion auf die Kritik von Herrn Referatsleiter Matthias Schmid aus dem BMJV an der Präsenz von Vertretern der Kulturwirtschaft in den Ministerien und im Kanzleramt.

Ich kann nichts Verwerfliches daran finden, wenn sich in einer Kulturnation, als die ich uns gerne noch verstehen möchte, Repräsentanten der Kultur- und Kreativwirtschaft im Austausch mit der Politik befinden. Ich denke sogar, das gehört sich so. Von beiden Seiten. Was ich Ihnen aber grundsätzlich versichern kann: Die Unternehmen der Verbände, dich ich vertrete (das sind übrigens Verwerter, Hersteller und Urheber) arbeiten vor allem und am liebsten an vielen langfristigen Terminen mit den Verbrauchern (sprich dem Publikum) als an einem kurzfristigen im Kanzleramt.

Doch nun zum Thema:

Als Erste reagierten die Kolleginnen und Kollegen vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Bereits am 6. Oktober betonte der Stuttgarter Verleger Matthias Ulmer in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verleger-Ausschusses in unzweideutiger Heftigkeit, dass der Entwurf dazu angetan sei, Firmen zu fördern, „deren Ziel die Zerschlagung von Buchhandels- und Verlagsstrukturen ist“. Wörtlich sagte Ulmer: „Verlage bauen oft mühsam und unter großen Anfangsinvestitionen neue Autoren auf. Die Idee, dass Autoren ihre Verlagsverträge nach fünf Jahren durch Rückruf beenden können, zwingt den Verlagen aber eine Arbeitsweise auf, die auf kurzfristige Gewinnmaximierung ausgerichtet ist. Das ist weder im Sinne eines qualitätsvollen Buchangebots noch im Sinne der Autoren.“ Medienwirksam unterstützt wurde diese erste Meldung dann Mitte Dezember durch einen Offenen Brief an die Bundesregierung, in dem Autoren, Agenten und Verleger demonstrativ den Schulterschluss gegen die oben inkriminierten Ideen des Entwurfs vollzogen.

Meine Branche zog nach. Im Rahmen der Jahreshauptversammlung des Verbandes der Filmverleiher am 19. November letzten Jahres sah VdF-Geschäftsführer Johannes Klingsporn eine (Zitat) „Bugwelle von Belastungen“ auf die Branche zukommen. Und pünktlich zu Weihnachten verschickte die Presseabteilung der Constantin Film eine Meldung, in der sie auf die negativen wirtschaftlichen und durchaus auch künstlerischen Folgen mancher Regelung in dem Referentenentwurf ganz konkret hinwies: „Die Vorschläge des Entwurfs lassen sich im Tagesgeschäft nicht umsetzen. So steht beispielsweise der im Entwurf vorgesehene anlasslose Auskunftsanspruch im Widerspruch zu der kartellrechtlich gebotenen Geheimhaltung wichtiger Geschäftsinformationen gegenüber Dritten. Urheber hätten damit nach dem Entwurf jedoch das Recht, auch bei einer Weiterlizenzierung des Werkes an das ausspielende Medium heranzutreten und eine detaillierte Auskunft über die vorgenommenen Nutzungen einzufordern. Die derzeit geübte Vergütungsstruktur berücksichtigt die Mehrfachverwertung bereits heute umfassend und ist damit sachgerecht. Auch das für den Urheber geforderte Rückrufrecht nach fünf Jahren würde immense Auswirkungen insbesondere auf die Verlagsbranche haben“, heißt in der Pressemeldung. Und welche Auswirkung das Rückrufrecht auch für die Filmbranche haben würde, macht der Vorstandsvorsitzende der Constantin AG, der Produzent Martin Moszkowicz, in einem wörtlichen Zitat deutlich: "Unter Bedingungen, wie sie der Referentenentwurf vorsieht, hätten wir aufgrund der sehr langen Entwicklungszeit von hochwertigen Kinoproduktionen erfolgreiche Produktionen wie DAS PARFÜM nicht machen können, denn der Rechteerwerb und -erhalt wird derart erschwert, dass eine Finanzierung kaum noch realisierbar ist. Eine solide Finanzierung sichert aber auch die Honorierung der Urheber und ausübenden Künstler."

All diese vorgetragenen Einwände gegen den Entwurf haben eines gemeinsam: Sie richten sich ausdrücklich NICHT gegen das Ziel des Gesetzes.

Das Thema also ist die Praxistauglichkeit. Und hier gibt es für die Kinofilmbranche mindestens drei exemplarische Bereiche, in denen der Entwurf an der Wirklichkeit vorbeizugehen droht:

1. Es sollen im Vertrag alle beabsichtigten Nutzungen genannt, und es soll jeweils eine angemessene Vergütung für die beabsichtigten Nutzungen vertraglich fixiert werden. Zugleich soll mit dieser Regelung das Ziel erreicht werden, dass pauschale Vergütungen für die Nutzung von Werken individualvertraglich nicht mehr vereinbart werden können, weil sie als unangemessen gelten, sofern sie nicht auf einer gemeinsamen Vergütungsregelung oder einem Tarifvertrag beruhen.

Beide Regelungsziele schränken die Vertragsfreiheit massiv ein und gehen an der wirtschaftlichen Realität vorbei. Denn: Der Kinofilmhersteller hat grundsätzlich das Interesse, den Film auf allen Nutzungsarten auszuwerten, weil es nur so möglich ist, die hohen Investitionen in Filme und damit auch in die Vergütungen der Filmmitwirkenden zu refinanzieren. Deshalb sieht das bestehende Urheberrechtsgesetz schon vor, dass diejenigen, die die Verfilmung ihres Werkes gestatten und diejenigen, die sich zur Mitwirkung an einem Filmwerk verpflichten, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht einräumen, das Filmwerk sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen des Filmwerkes auf allen Nutzungsarten auswerten zu können. Eine so gestaltete Grundvergütung macht angesichts der realen wirtschaftlichen Situation der hiesigen, stark mittelständisch aufgestellten Filmproduktion für alle Beteiligten sehr viel Sinn. Sie garantiert eine in der Regel schon jetzt angemessene Vergütung für die am Film beteiligten Urheber und ausübenden Künstler. Sie weckt keine unrealistischen Begehrlichkeiten auf eine Beteiligung an Erlösen, die sich in nennenswerter Form bei nicht mal 20 Prozent der in Deutschland hergestellten Filme ergibt. Und sie kann – im immer wieder und heftig auftretenden – Erfolgsfall den Bestseller-Paragrafen zur Geltung bringen, der Urhebern und ausübenden Künstlern schon heute eine beachtliche Erlösbeteiligung verschafft. Fragen Sie mal bei der Constantin Film nach, was da immer noch an die Beteiligten des Bestsellers „Fack Ju Göhte 2“ fließt.

Eine solche Form der Beteiligung ist nicht nur theoretisch gesehen praxistauglich. Sie ist – wie gerade gesagt – längst gängige Praxis. Und wesentlich praktikabler, als mit jedem an einem Film Mitwirkenden individuell zu vereinbaren, welcher Anteil seiner Gage für welche Nutzungsart vorgesehen ist. Das ist eine überflüssige und nicht zu leistende Formalität, die schon deshalb nicht zu bewerkstelligen ist, weil der Filmhersteller und seine Verwertungspartner nicht vorhersehen können - und angesichts des digitalen Wandels das Nutzungsverhalten noch weniger einzuschätzen vermögen -, in welchem Verhältnis sich die Nutzungen verändern werden.

Jeder Film ist unterschiedlich. Einige Filme spielen mehr im Kino ein, andere mehr im Home Entertainment oder beim Merchandising. Für den Produzenten ist das eine Mischkalkulation und die Allokation der einzelnen Einkünfte auf die jeweiligen Verwertungsformen ist im Vorfeld oftmals reines Rätselraten.

2. Jährliche Auskunftsansprüche für Urheber und ausübende Künstler unabhängig von der Bedeutung ihres geleisteten Werkbeitrags und der zugrundeliegenden Vergütungsvereinbarung gegen jeden Werknutzer erhöhen den Verwaltungs- und Bürokratieaufwand für die gesamte Wirtschaft und drohen die Akzeptanz des Urheberrechts zu schwächen.

Die nachträgliche Erfassung und Allokation der einzelnen Einkünfte auf die jeweiligen Verwertungsformen ist ein immenser Verwaltungsaufwand, mit dem die meisten Produktionsfirmen in Deutschland schon allein aufgrund ihrer Unternehmensgröße völlig überlastet sind. Zudem geht es ja nicht um eine einmalige Ermittlung der Erlöse sondern um eine kontinuierliche Ermittlung über die gesamte Auswertungsdauer für alle Mitarbeiter, bei denen Urheberrechte entstehen – und dass dieser Auskunftsanspruch nicht nur gegenüber dem Vertragspartner sondern jedem Auswerter bestehen soll, potenziert die Problematik, weil diese in der Regel gar nicht wissen können, welche Urheber und ausübenden Künstler an einem Filmwerk beteiligt sind.

Der Münchner Filmproduzent Max Wiedemann (u.a. „Das Leben der anderen“ oder „Who Am I“) hat diesen Aufwand einmal hochgerechnet und die Folgen für den üblicherweise mittelständische Kinofilmproduzenten in Deutschland extrapoliert: „Man nehme zwei Filme pro Jahr, 50 im weitesten Sinne beteiligte Urheber pro Film. Im ersten Jahr sind es 100 Abrechnungen, im zweiten 200, nach 20 Jahren 2000 Abrechnungen. Eine tolles Programm zur Beschäftigung von Buchhaltern, wer diese jedoch bezahlen soll, bleibt unbeantwortet. Aus den Margen der Produktionsfirmen können die Kosten dafür jedenfalls nicht gedeckt werden, die liegen bei den meisten Firmen auch jetzt schon kurz vor der Existenzgrenze, wie eine aktuelle Umfrage der Produzentenallianz bezeugt.

Die Erfassung der „Quellenerlöse“, auf die das Urhebervertragsrecht abstellt, ist teilweise gar nicht möglich. Es ist marktüblich, dass Rechtepakete als Buyout verkauft werden. Wie stark die Nutzung dieser Rechte an der Quelle erfolgt und welchen Preis man dieser Nutzung zugrunde legt, ist ein weites, sehr interpretationsbedürftiges Feld - und eine Auseinandersetzung darüber beschäftigt bestenfalls Anwälte und Gerichte, die jeden Einzelfall gesondert prüfen müssen. Zudem werden internationale Verwertungspartner ihre über Jahrzehnte gewachsenen marktüblichen Abrechnungs- und Verwertungsstrukturen nicht grundsätzlich ändern, weil Deutschland auf einmal einen neuen Bürokratieüberschuss produziert. Im Zweifelsfall verabschieden sich dann einige Verwertungspartner aus der Erlösquelle - und am Ende ist weniger Geld im Markt. Diese wirtschaftliche Gesamtentwicklung wird dann auch auf die Auftragslage und Vergütung der Kreativen durchschlagen, und dem eigentlichen Ansinnen wäre damit ein Bärendienst erwiesen.“

3. Schließlich sollen die Regelungen unterschiedslos für Urheber und auszuübende Künstler in Arbeitsverhältnissen genauso zur Anwendung gelangen, wie für selbständige Urheber und ausübende Künstler, ohne einen erforderlichen Mechanismus zur Differenzierung vorzusehen. Die vorgesehenen Regelungen werden daher zu mehr Rechtsunsicherheit führen, bilden die wirtschaftliche Realität der arbeitsteiligen Produktion komplexer Werke nicht ab und lassen vollständig außer Acht, dass kostenintensive Werke in internationalen Kooperationen hergestellt werden.

Das kann dann zum Beispiel konkrete Auswirkungen haben auf einen kreativen und filmwirtschaftlichen Sektor, der gerade bei uns immer stärker an Land und vor allem an Aufmerksamkeit und Anerkennung gewinnt. Seit Jahren sind Visual Effects made in Germany eine Marke für große internationale Produktionen. Firmen wie Pixomondo und Trixter tragen mittlerweile wesentlich zum Look und zur Wirkung großer Hollywood-Produktionen mit Oscar-Appeal bei. Das funktioniert aber nur in einer bestimmten, eigentlich klar geregelten personaltechnischen Struktur, deren Eigenheit sich in dem Referentenentwurf nicht wiederfindet.

Da es dort keine Differenzierung innerhalb der filmschaffenden Künstler geben soll, wären die VFX-Artists allesamt betroffen. Das ist problematisch. Denn das Spektrum des künstlerischen Beitrags am Gesamtwerk reicht hier von der sicherlich urheberrelevanten Animationsregie bis hin zum Compositing, bei dem nach exakten Vorgaben schlicht ein Bild aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt wird.

VFX-Firmen vereinbaren mit den Filmproduzenten und ihren übrigen Auftraggebern Festpreise. Sie haben daher in ihren Verträgen mit festen und freien Mitarbeitern einen „total Buyout“ aller Rechte am Werk verankert, weil deren Kunden die Komplettübertragung aller Rechte zum Vertragsbestandteil machen. Mit anderen Worten: VFX-Firmen können mit ihren Mitarbeitern keine nutzungsabhängige Vergütung vereinbaren, weil sie selbst eine solche nicht erhalten. Wollten die deutschen VFX-Firmen an den Erlösen der internationalen Firmen beteiligt werden, fliegen sie aus dem Spiel. Man muss sich vor Augen führen, dass US-amerikanische Unternehmen alleine für einen Kinofilm mit bis zu 15 VFX-Anbietern weltweit zusammenarbeiten. Hier wären deutsche Anbieter ohne weiteres austauschbar - und dies übrigens ohne Schaden für den Kunden.

Doch von all dem abgesehen, würden große Studios nicht im Traum daran denken, ihre Verwertungsstrukturen, geschweige denn ihre stufenbezogenen Einnahmen offenzulegen. Es ist auch im digitalen und internationalisierten Zeitalter angesichts der sehr vielschichtigen Verwertung administrativ nicht zu leisten, alle Vergütungsansprüche auf einzelne Filmschaffende bezogen zu verfolgen. Man muss berücksichtigen, dass z.B. bei einer größeren US-Produktion bis zu 75 Prozent der Auftragssumme auf den Produktionsfaktor Personal entfallen können.

So stünde bei der hundertprozentigen Umsetzung des Referentenentwurfs die Existenz ausgerechnet des Teils einer Branche auf dem Spiel, der durch Maßnahmen anderer Ministerien sowie der Länder aktuell mehr und mehr gefördert wird. Was kein Wunder ist. Schließlich ist VFX eine Schlüsseltechnologie. Nicht nur für Film, sondern auch für Games und andere audiovisuellen Industrien. Nicht zu vergessen die grafischen Anwendungen in der Industrie 4.0.

Es geht also um die Praxis - und nicht um theoretische Lösungsideen legislativer Formulierungskünstler. Aufgrund einer von mir öffentlich geäußerten Befürchtung, dass die Regulierungsambition des Entwurfs in die falsche Richtung gehen könnte, hat der Geschäftsführer des Regieverbandes Jürgen Kasten ebenfalls öffentlich (und an gleicher Stelle) davor gewarnt, den Referentenentwurf grundsätzlich in Frage zu stellen. „Der Gesetzentwurf setzt zielgerichtet neue Anreize zum Abschluss neuer Vergütungsregelungen. (...) Er fordert die Kollektivparteien der Branche auf, mit ureigenem Sachverstand faire Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Der Schlüssel dafür liegt in den Händen der Betroffenen selbst“, heißt es in seinem Appell. Genau deshalb muss es erlaubt sein, deshalb ist es richtig und völlig berechtigt, dass die Betroffenen einzelne Punkte des Entwurfes deutlich in Frage stellen dürfen. Und die Suche nach den fairen und praktikablen Lösungsmöglichkeiten scheint – so klangen auch die Signale aus der Politik bei dieser Veranstaltung - noch in vollem Gange zu sein.